Öffentlich
Datenpunkte 1–44
Allgemeine Modell-, Nachhaltigkeits-, Leistungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsangaben. Nicht jeder dieser Punkte ist bereits am 18. Februar 2027 auszufüllen.
Batteriepasspflicht ab FristenFristen im Überblick
DATEN & PFLICHTANGABEN
Die aktuelle, auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlichte Arbeitshilfe strukturiert den Batteriepass in 71 Datenpunkte. Doch nicht jede Batterie benötigt am 18. Februar 2027 pauschal alle 71 Angaben.
Entscheidend sind Batteriekategorie, Anwendungszeitpunkt, Zugriffsebene und die Frage, ob eine Information für das Modell oder für die einzelne Batterie gilt. Dieser Leitfaden ordnet die Datenfelder genau danach ein.
Batteriepass
Gemeinsame und batteriespezifische Daten an einem Ort.Die wichtigste Einordnung
Die aktuelle, auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlichte Arbeitshilfe strukturiert den Batteriepass in 71 Datenpunkte. Sie unterscheidet dabei Elektrofahrzeug-, LV- und Industriebatterien und kennzeichnet, ob ein Datenpunkt verpflichtend, optional, nur in bestimmten Fällen relevant oder zum Start im Februar 2027 noch nicht auszufüllen ist.
Genau deshalb gibt es keine seriöse, universelle Antwort wie „Jeder Batteriepass hat exakt 71 Pflichtfelder“. Der tatsächliche Umfang hängt von Batteriekategorie, Anwendungsfall, Zeitpunkt und Zugriffsebene ab.
Zum Start am 18. Februar 2027 noch nicht erforderlich: CO₂-/Carbon-Footprint-Informationen, Rezyklatanteile und Due-Diligence-/Sorgfaltspflichtinformationen. Das stellt die neue EU-FAQ in den Fragen 7.2 und 7.3 ausdrücklich klar. Diese Angaben werden später entsprechend den jeweils einschlägigen gesetzlichen Anwendungszeitpunkten relevant.
Für Carbon Footprint und Rezyklatanteile sind insbesondere Artikel 7 und 8, die Batteriekategorie sowie die dazugehörigen delegierten und Durchführungsrechtsakte zu berücksichtigen. Einen pauschalen Termin für alle Batterien gibt es nicht.
Die Sorgfaltspflichten nach der Batterieverordnung gelten ab dem 18. August 2027 (Artikel 48 Absatz 1), soweit das Unternehmen in den Anwendungsbereich des Kapitels VII fällt. Dazu gehört unter anderem die Pflicht nach Artikel 52 Absatz 3, jährlich einen öffentlichen Bericht über die Batterie-Sorgfaltspflichten zu prüfen und bereitzustellen. Anhang XIII Nr. 1 Buchstabe d verweist auf diesen Bericht.
Artikel 48 Absatz 2 betrifft die unabhängige Überprüfung und regelmäßige Auditierung, nicht die öffentliche Berichtspflicht. Die Referenz auf diesen Absatz in FAQ 7.3 ist insoweit ungenau. Die FAQ bestätigt aber, dass Due-Diligence-Informationen beim Start des Batteriepasses im Februar 2027 noch nicht erforderlich sind.
Datenkatalog nach EU-Arbeitshilfe
Die folgende Struktur fasst die Datenpunkte der EU-Orientierungshilfe Version 2.0 verständlich zusammen. Öffnen Sie eine Gruppe, um alle enthaltenen Angaben zu sehen.
7 Gruppen werden angezeigt.
Einordnung
Web- und E-Mail-Adresse nur, sofern vorhanden.
Rechtsgrundlage
Art. 77 Abs. 3 · Anhang VI Teil A
Einordnung
CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile und Due-Diligence-Informationen sind nach EU-FAQ im Februar 2027 noch nicht erforderlich; spätere Anwendungszeitpunkte prüfen. Datenpunkt 16 wiederholt bereits abgedeckte Angaben.
Rechtsgrundlage
Anhang XIII Nr. 1 Buchst. b–f
Einordnung
Mehrere Leistungsdaten sind allgemein verpflichtend; einzelne Werte gelten nur für bestimmte Batterien oder Anwendungen.
Rechtsgrundlage
Anhang XIII Nr. 1 Buchst. g–t
Einordnung
Für Reparatur, Wiederaufarbeitung, Second Life und Recycling vorgesehen; nicht allgemein öffentlich.
Rechtsgrundlage
Anhang XIII Nr. 2
Einordnung
Für notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Europäische Kommission.
Rechtsgrundlage
Anhang XIII Nr. 3
Einordnung
Werte beziehen sich auf die einzelne Batterie und können sich während ihrer Nutzung verändern.
Rechtsgrundlage
Anhang XIII Nr. 4 Buchst. a–b · Art. 10 und 14
Einordnung
Der Batteriestatus ist für alle drei Kategorien vorgesehen; Nutzungsdaten sind laut Arbeitshilfe nur auszufüllen, wenn anwendbar.
Rechtsgrundlage
Anhang XIII Nr. 4 Buchst. c–d
Zugriff und Datenebene
Wer darf die Information sehen – und gilt sie für das Modell oder für das konkrete Batterieexemplar? Ohne diese Zuordnung lässt sich weder ein Datenmodell noch ein belastbares Berechtigungskonzept aufbauen.
Datenpunkte 1–44
Allgemeine Modell-, Nachhaltigkeits-, Leistungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsangaben. Nicht jeder dieser Punkte ist bereits am 18. Februar 2027 auszufüllen.
Datenpunkte 45–49 und 51–71
Detaillierte Zusammensetzung, Demontage und Sicherheit sind auch für die Kommission vorgesehen. Leistungs- und Nutzungsdaten der einzelnen Batterie richten sich an Personen mit berechtigtem Interesse.
Datenpunkt 50
Ergebnisse von Prüfberichten zum Nachweis der Konformität. Diese Information ist nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt.
Anhang XIII legt die Datenbereiche fest. Welche Personen im Einzelfall als berechtigt gelten und in welchem Umfang sie Informationen herunterladen, teilen, veröffentlichen oder weiterverwenden dürfen, soll ein derzeit für das vierte Quartal 2026 angekündigter Durchführungsrechtsakt konkretisieren.
Die Verordnung verbindet gemeinsame Modellinformationen mit spezifischen Daten der einzelnen Batterie. In der Praxis ist zusätzlich hilfreich, entstehende Nutzungsdaten als eigene operative Ebene zu behandeln.
Hersteller · Chemie · Spannung · erwartete Lebensdauer · Demontage
wird von vielen Batterien desselben Modells geteilt
eindeutige Kennung · Status · aktueller Alterungszustand
gehört zu einem konkreten Batterieexemplar
Zyklen · Ereignisse · Temperatur · Ladezustand
entsteht oder verändert sich im Betrieb
Aktualisierung im Betrieb
Die EU-FAQ beschreibt keine allgemein vorgeschriebene feste Aktualisierungsfrequenz. Nach dieser Guidance sind dynamische Daten mindestens zu aktualisieren, wenn sich der Batteriestatus ändert oder eine solche Änderung geprüft wird – beispielsweise vor Wiederaufarbeitung (Remanufacturing), Umnutzung (Repurposing) oder Recycling.
Für Anwendungen, die den Alterungszustand (State of Health) überwachen, können häufigere Updates erforderlich sein, sofern sie technisch machbar und verhältnismäßig sind. Bei Offline-Batterien, etwa E-Bike-Akkus, hält die FAQ eine Aktualisierung beim Service-Termin für angemessen. Eine tägliche, wöchentliche oder monatliche Vorgabe lässt sich daraus nicht ableiten.
State-of-Health-Anforderungen gelten laut FAQ nur bei Batterien mit BMS. Für Nutzungsdaten nach Anhang XIII Nr. 4 Buchstabe d enthält der Rechtstext laut FAQ keine entsprechende Ausnahme. Noch nicht entstandene Nutzungsdaten können beim erstmaligen Inverkehrbringen leer sein; Batteriestatus sowie Leistungs- und Haltbarkeitswerte sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Die FAQ erwartet dynamische Daten grundsätzlich bereits zum Start im Februar 2027. Verantwortlich bleibt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie auf den EU-Markt bringt; praktische Pflegeaufgaben können schriftlich bevollmächtigte Akteure übernehmen. Quelle: EU-FAQ, Fragen 8.1–8.7 und 4.2.
Datenquellen im Unternehmen
Die Informationen entstehen in verschiedenen Fachbereichen und oft außerhalb des eigenen Unternehmens. Entscheidend ist nicht nur, wo ein Wert liegt, sondern wer ihn fachlich verantwortet, freigibt und bei Änderungen aktualisiert.
Hersteller, verantwortlicher Akteur, Kategorie, Modellkennung, Konformität
Dabei beachten: abweichende Bezeichnungen zwischen ERP, Dokumentation und Registrierung
Kapazität, Spannung, Leistung, Lebensdauer, Widerstand und Referenztests
Dabei beachten: Werte ohne Einheit, Prüfbedingung oder belastbare Version
Materialien, Chemie, kritische Rohstoffe, Ersatzteile und Lieferantennachweise
Dabei beachten: Daten liegen bei mehreren Lieferanten oder nur in nicht auswertbaren Dokumenten
CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile, erneuerbare Inhalte und Beschaffungsinformationen
Dabei beachten: Anwendungszeitpunkt und Methodik werden nicht je Batteriekategorie geprüft
Demontage, Werkzeuge, Sicherheitsmaßnahmen, Ersatzteilquellen und Statuswechsel
Dabei beachten: schutzbedürftige Informationen werden versehentlich öffentlich bereitgestellt
Alterungszustand, Zyklen, Ereignisse, Temperatur und Ladezustand
Dabei beachten: laut EU-FAQ keine allgemein feste Updatefrequenz; mindestens bei Statusänderung oder deren Prüfung aktualisieren
Dateninventur
Beginnen Sie nicht mit dem QR-Code. Beginnen Sie mit einem nachvollziehbaren Soll-Ist-Vergleich der Informationen, Verantwortlichkeiten und Aktualisierungswege.
Zuerst klären, ob es sich um eine Elektrofahrzeug-, LV- oder Industriebatterie über 2 kWh handelt. Davon hängt die Anwendbarkeit einzelner Datenpunkte ab.
EU-Arbeitshilfe und Rechtsgrundlage je Feld prüfen: verpflichtend, optional, bedingt, später anzuwenden oder bereits anderweitig abgedeckt.
Für jeden Wert das führende System, den fachlichen Eigentümer und gegebenenfalls den liefernden Partner dokumentieren.
Öffentlich oder geschützt? Modell, einzelne Batterie oder Nutzung? Diese Entscheidungen gehören direkt in das Datenmodell.
Einheiten, Formate, Nachweise und Versionen validieren. Für dynamische Daten die in der EU-FAQ beschriebenen Statusänderungen und deren Prüfung als Mindestanlässe abbilden; weitere Updates nach Zweck und technischer Machbarkeit bestimmen.
Vom Katalog zum laufenden Prozess
Sobald Sollumfang, Quellen und Verantwortlichkeiten geklärt sind, müssen Unternehmen die Angaben konsistent zusammenführen, prüfen, freigeben und über den Lebenszyklus aktuell halten. SimpleDPP unterstützt diesen operativen Teil.

Häufige Fragen
Die wichtigsten Antworten zu Umfang, Zugriff, dynamischen Daten und Lieferantenbeiträgen.
Die zuletzt am 15. August 2026 aktualisierte Arbeitshilfe der Europäischen Kommission strukturiert 71 Datenpunkte. Das bedeutet jedoch nicht, dass für jede Batterie am 18. Februar 2027 exakt 71 Pflichtfelder auszufüllen sind.
Je nach Elektrofahrzeug-, LV- oder Industriebatterie sind Datenpunkte verpflichtend, optional, nur bedingt anwendbar, doppelt abgedeckt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant.
Nein. Allgemeine Modell- und Produktinformationen sind öffentlich. Detaillierte Zusammensetzung, Demontage- und Sicherheitsinformationen sind der Kommission sowie bestimmten Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich; batteriespezifische Nutzungsdaten sind für Personen mit berechtigtem Interesse vorgesehen. Prüfberichtsergebnisse sind notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission vorbehalten. Die genaue Ausgestaltung der Zugriffsrechte wird noch durch einen Durchführungsrechtsakt konkretisiert.
Dazu gehören insbesondere aktuelle Leistungs- und Haltbarkeitswerte, Informationen zum Alterungszustand, der Batteriestatus sowie – soweit anwendbar – Zyklen, negative Ereignisse, Betriebsbedingungen und Ladezustand.
Nein. Nach der aktuellen EU-FAQ sind Carbon-Footprint-, Rezyklat- und Due-Diligence-Informationen beim Start der Batteriepasspflicht am 18. Februar 2027 noch nicht erforderlich. Sie werden zu ihren jeweiligen gesetzlichen Anwendungszeitpunkten relevant und sind nicht generell optional. Für CO₂-Fußabdruck und Rezyklatanteile müssen die einschlägigen Rechtsakte, Batteriekategorien und Anwendungszeitpunkte geprüft werden. Die einschlägigen Sorgfaltspflichten gelten nach Artikel 48 Absatz 1 ab dem 18. August 2027; Artikel 52 Absatz 3 regelt den jährlich öffentlich verfügbaren Bericht. Der Anwendungsbereich des Kapitels VII ist zu prüfen.
Ja, viele Material-, Komponenten- und Nachweisdaten stammen aus der Lieferkette. Verantwortlich für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Batteriepasses bleibt grundsätzlich der Wirtschaftsakteur, der die fertige Batterie in Verkehr bringt. Deshalb braucht es trotz Lieferantenzulieferung eigene Prüf- und Freigabeprozesse.
Eine Tabelle kann für die Dateninventur sinnvoll sein. Der veröffentlichte Batteriepass muss die technischen Anforderungen der Verordnung erfüllen: Die Informationen müssen unter anderem strukturiert, maschinenlesbar, durchsuchbar, interoperabel und entsprechend der Zugriffsrechte bereitgestellt werden.
Quellen & Stand
Die Seite wurde zuletzt am geprüft. Die Arbeitshilfe Version 2.0 ist kein Rechtsakt und laut eigenem Hinweis keine verbindliche offizielle Position der Kommission. Sie ergänzt die Verordnung, begründet aber keine zusätzlichen Pflichten. Für die Anwendung ist stets die jüngste Version zu prüfen.
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Musterpass öffnenRollen & Verantwortung
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